Satzung des Kreisverbandes Vorpommern-Rügen der Partei
Alternative für Deutschland (AfD)
Der Kreisverband Vorpommern-Rügen ist Teil der Bundespartei Alternative für Deutschland.
§1Name und Sitz
(1)Der Kreisverband trägt den Namen der Partei Alternative für Deutschland, Kurzbezeichnung: AfD VR, mit der nachgestellten Bezeichnung Kreisverband Vorpommern-Rügen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz innerhalb der Kreisgrenzen des Landkreises Vorpommern Rügen. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Landkreis VorpommernRügen.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Landessatzung und der Bundessatzung.
§ 3 Organe
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 4 Gliederungen
(1)Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes soll sich nach dessen kommunalrechtlicher Grenze richten.
(2) Die Bildung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes und des Kreisparteitages.
(3) Die Auflösung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung eines Kreisparteitages mit
Zweidrittelmehrheit.
(4) Für die Gründung von Ortsverbänden bedarf es einer Gründungsversammlung, zu der alle Mitglieder zu laden sind, die ihren Hauptwohnsitz in den kommunalrechtlichen Grenzen des künftigen Ortsverbandes haben. Die Gründungsversammlung muss der Gründung mehrheitlich und mit mindestens sieben Mitgliedern zustimmen. Sie wird von einem Mitglied des Kreisvorstandes geleitet.
(5) Diese Satzung ist für alle Gliederungen des Kreisverbandes Vorpommern-Rügen geltendes Parteirecht und für jedes Mitglied verbindlich. Sie ist die höchstverbindliche Rechtsform des Kreisverbandes. Sie steht nicht im Gegensatz zur Bundes- oder Landessatzung. Alle ihr nachfolgenden Satzungen von Ortsverbänden dürfen dies ebenfalls nicht.
§ 4 Kreisparteitag
(1)Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er findet als Mitgliederversammlung statt.
(2) Ordentliche Kreisparteitage finden mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich drei Wochen vorher. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Verlegung, die sich ausschließlich auf den Tagungsort oder die Uhrzeit beziehen kann, muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zum Kreisparteitag sind in Textform beim Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen. Antragsberechtigt sind drei Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und die Ortsvorstände und Ortsmitgliederversammlungen. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von einer Woche vor dem Kreisparteitag den Mitgliedern zuzuleiten. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn sie von mindestens 6 Mitgliedern eingebracht werden und die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Vor der Abstimmung muss der Antragsteller die Dringlichkeit begründen.”
(4) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den Kreisvorstand unverzüglich, jedoch mindestens innerhalb von 7 Tagen, einberufen werden nach folgender Maßgabe:
a) Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Kreisverbandes oder
b) Durch Beschluss des Kreisvorstandes Die Einladung zum außerordentlichen Kreisparteitag erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich zwei Wochen vor dem Termin, wobei im Falle eines Antrages nach Satz 1 Buchst. a) ein Termin spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Kreisvorstand zu wählen ist. In besonders eilbedürftigen Fällen kann die Einladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Zwischen zwei außerordentlichen Kreisparteitagen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Kreisvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.
(5) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienen Mitglieder stimmfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(6) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für den Landkreis Vorpommern-Rügen, über die Wahl von Delegierten für den Landesparteitag und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Er wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
(7) Über alle Kreisparteitage ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreisparteitag zu bestätigen ist.
(8) Jeder Kreisparteitag ist parteiöffentlich. Über die Zulassung oder den Ausschluss
der Öffentlichkeit beschließt der Kreisparteitag.
§ 5 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Kreisvorsitzendem, bis zu zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kreisschatzmeister, einem stellvertretendem Schatzmeister, einem
Schriftführer, sowie bis zu sechs Beisitzern, die vom Kreisparteitag gewählt werden.
Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit
unmittelbar vor der Wahl des Kreisvorstandes.
(2) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Wahlen sollen bis Ende Februar erfolgen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Zu Mitgliedern des Kreisvorstandes können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich oder per Mail ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(3) Der Vorstand ist dem Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder bleibt der zahlenmäßig verminderte Vorstand weiterhin beschlussfähig, solange eine Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten wird.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß 8 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über € 500,00 handelt. Im Übrigen vertreten die Sprecher den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
(6) Der Kreisparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(7)Der Kreisvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Kreisgeschäftsführer berufen und
ihn gegebenenfalls wieder abberufen. Der Kreisgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Kreisvorstandes und die allgemeine Verwaltung des Kreisverbandes zuständig. Wird ein Mitglied des Kreisvorstandes zum Kreisgeschäftsführer berufen, hat er sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen. Der Kreisgeschäftsführer arbeitet unentgeltlich.
(8) Weitere Mitglieder können vom Kreisvorstand als Berater ohne Stimmrecht kooptiert werden.
§ 6 Finanzen
1. Der Kreisverband finanziert sich aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und dem gebildeten Vermögen.
2. Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen.
3. Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den Schatzmeister überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl dem Kreisparteitag als auch dem Landesschatzmeister vorzulegen ist. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§7 Mandatsträgerabgabe
1. Personen, die für die AfD als Mandatsträger in den Kreistag Vorpommern-Rügen gewählt wurden, bzw. auf der kommunalen Liste der Partei ein Mandat im Kreistag Vorpommern-Rügen erlangt haben, zahlen eine Mandatsträgerabgabe in Höhe von 25 Prozent ihres monatlichen Sockelbetrages, welche direkt an den Kreisverband Vorpommern-Rügen zu zahlen ist.
2. Personen, die für die AfD als Mandatsträger in eine Gemeindevertretung gewählt wurden, bzw.
auf der einer kommunalen Liste der Partei ein Mandat einer Gemeindevertretung erlangt haben,
zahlen eine Mandatsträgerabgabe in Höhe von 25 Prozent ihres monatlichen Sockelbetrages,
wenn dieser mindestens 80€ im Monat beträgt. Jener ist mindestens monatlich nach Erhalt an den
Kreisverband Vorpommern-Rügen per Überweisung zu entrichten.
3. Die Mandatsträgerabgabe dient der Bildung von Rücklagen für die nächsten Wahlkämpfe und darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Der Kreisschatzmeister holt sich von allen Mandatsträgern, der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Parlamente, die Zustimmung zur Zahlung der Mandatsträgerabgabe ein und berichtet dem Kreisparteitag im Rahmen seines Rechenschaftsberichtes darüber, ob die Abgaben tatsächlich geleistet wurden.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann in jedem Fall nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist. Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1)Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung bestätigt werden.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem AfD-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern zu übereignen. Sollte dieser Verband oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr bestehen, ist das Vermögen dem AfD-Bundesverband zu übereignen.
(3) Der Kreisverband Vorpommern-Rügen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Satzung tritt durch Beschluss des Kreisparteitages vom 26.10.2024 in Kraft.